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Artikel 7 Wirtschaftliche Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 7

Artikel 7. Alle Boden- und Gewerbserzeugnisse, die innerhalb des Zollgebietes eines der Vertragschließenden Teile erzeugt sind und von dort herkommen und in das Zollgebiet des anderen eingeführt werden und zum Verbrauch, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sind, werden während der Gültigkeitsdauer dieses Übereinkommens Meistbegünstigung genießen. Insbesondere können sie in keinem Falle anderen oder höheren Abgaben unterworfen werden als denjenigen, die die Erzeugnisse oder Waren der meistbegünstigten Nation belasten.

Die Ausfuhr nach dem Gebiet eines der Vertragschließenden Teile wird seitens des anderen Teiles mit keinen anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren belastet werden als denjenigen, die bei der Ausfuhr der gleichen Gegenstände in das in diesem Belange meistbegünstigte Land eingehoben werden.

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