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Artikel 6 Wirtschaftliche Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 6

Artikel 6. Die Schiffe und Boote, die die Flagge eines der Vertragschließenden Teile führen und nur mit Ballast beladen in die zu dem andern Teile gehörigen Gewässer und Häfen einlaufen oder sie verlassen, werden, welcher immer ihr Ausgangs- oder Bestimmungsort sein mag, bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr keinen anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren unterworfen werden, als gegenwärtig oder in der Zukunft den Schiffen des eigenen Landes auferlegt werden, mögen diese Abgaben oder Gebühren unter welcher Bezeichnung immer im Namen oder zum Vorteil des Staates, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer beliebigen Körperschaft eingehoben werden. Ihre Ladungen, gleichgültig welcher Herkunft, werden keine anderen noch höheren Einfuhrzölle zu entrichten haben und keiner anderen Belastung unterworfen werden, als wenn sie unter der nationalen Flagge eingeführt worden wären. Ihre Passagiere und deren Gepäck werden gleichfalls so behandelt werden, wie wenn sie unter nationaler Flagge reisen würden.

Was den Anlegeplatz der Schiffe, ihre Beladung und die Löschung in den Häfen, Reeden, Winterhäfen und Bassins anbelangt, wird keiner der Vertragschließenden Teile den eigenen Schiffen irgendein Vorrecht oder eine Erleichterung zugestehen, die nicht ebenso im gleichen Falle den Schiffen des anderen Teiles eingeräumt würden.

Die vorstehenden Bestimmungen bilden kein Hindernis dafür, daß jeder der Vertragschließenden Teile die Fischerei, die Seeküstenschiffahrt sowie die Hafendienste, das heißt, den Schleppdienst, den Lotsendienst und alle anderen internen Dienste, welcher Art immer, der eigenen Flagge vorbehält.

Die Schiffe und Boote, die unter der Flagge eines der Vertragschließenden Teile fahren und die die Bordpapiere und Dokumente mit sich führen, die die Gesetze des Landes, dessen Flagge sie führen, vorschreiben, werden in den Territorialgewässern, Binnengewässern und Häfen des anderen Vertragschließenden Teiles ohne weiteres als dem betreffenden Lande zugehörig anerkannt, ohne daß sie andere Beweise zu erbringen hätten.

Die Meßbriefe eines der Vertragschließenden Teile werden in den Häfen des anderen Teiles anerkannt und den Meßbriefen des anderen Teiles insbesondere hinsichtlich der Zahlung von Abgaben und Gebühren gleichgehalten, vorausgesetzt, daß die Vermessungsregeln und das Vermessungsverfahren des Landes, wo der Meßbrief ausgestellt wurde, als übereinstimmend oder gleichwertig mit den Regeln und dem Verfahren erkannt werden, die für die Ausstellung der Meßbriefe in dem anderen Lande gelten.

Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß in dem Falle, als infolge Verschiedenheit der in den beiden Ländern geltenden Verfahren und Regeln ein Unterschied zwischen dem türkischen und dem österreichischen Vermessungstonnengehalt zum Vorschein kommen sollte, es den Behörden beider Teile freistehen wird, die Berechnung des Tonnengehaltes eines Schiffes anzuerkennen oder nicht und sie das Recht haben werden, diese richtigzustellen, indem sie das Verfahren und die Regeln zugrunde legen, die bei den Hauptseemächten in Geltung stehen.

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