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Artikel 4 Wirtschaftliche Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 4

Artikel 4. Die Staatsangehörigen eines der Vertragschließenden Teile, die sich zu Messen oder Märkten begeben, um dort ihren Handel auszuüben, werden auf dem Gebiete des anderen Teiles nicht ungünstiger behandelt werden als die Inländer, sofern sie eine von den Behörden des Landes, dem sie angehören, ausgestellte Identitätskarte nach dem diesem Übereinkommen angeschlossenen Muster (Beilage B) (Anm.: Anhang B nicht darstellbar) vorweisen können.

Die Vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die Behörden bekanntgeben, die zur Ausstellung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Identitätskarten berufen sind.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf Hausierer und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe noch einen Handel ausüben; jeder der Vertragschließenden Teile behält sich in dieser Hinsicht vollkommene Freiheit bezüglich seiner Gesetzgebung vor.

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