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Artikel 3 Wirtschaftliche Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 3

Artikel 3. Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende eines der Vertragschließenden Teile, die durch Vorweisung einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Gewerbelegitimationskarte nachweisen, daß sie dort zur Ausübung ihres Handels oder ihres Gewerbes berechtigt sind und die gesetzlichen Abgaben und Steuern entrichten, werden das Recht haben, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Handlungsreisende auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten oder Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen Einkäufe zu machen. Sie können auch Bestellungen, auch nach Muster, bei Kaufleuten oder anderen Personen aufnehmen, die diesen Mustern entsprechende Waren in ihrem Handels- oder Gewerbebetriebe verwenden.

Die Handlungsreisenden der Vertragschließenden Teile, die mit einer von den Behörden des betreffenden Landes ausgestellten Legitimationskarte versehen sind, werden wechselseitig das Recht haben, Muster oder Modelle, aber keine Waren mit sich zu führen. Diese Karte ist nach dem Muster der Beilage A auszustellen.

Die Vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die zur Ausstellung der Legitimationskarten berufenen Behörden sowie die Vorschriften bekanntgeben, nach denen die Reisenden sich bei Ausübung ihres Handels zu richten haben.

Mit Ausnahme der Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden die einem Zoll oder irgendeiner anderen gleichgestellten Abgabe unterliegenden Gegenstände, die von Handlungsreisenden als Muster oder Modelle eingeführt werden, beiderseits die Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen genießen, sofern diese Gegenstände innerhalb der im Kapitel 5 vorgesehenen Frist wieder ausgeführt werden und die Nämlichkeit der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände feststeht, gleichgültig, über welches Zollamt sie ausgeführt werden.

Die Wiederausfuhr der Muster und Modelle muß beim Eintrittszollamt entweder durch Hinterlegung eines Barbetrages oder durch eine gültige Kaution sichergestellt werden.

Hinsichtlich der Formalitäten, denen die Kaufleute und Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) auf den Gebieten der Vertragschließenden Teile unterworfen sind, sichern sich beide Staaten gegenseitig die Meistbegünstigung zu.

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