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Artikel 20. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 20.

(1) Beide Teile werden den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherstellen.

(2) Bei der Wagengestellung wird den Bedürfnissen des Binnenverkehrs und der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles gleichmäßig Rechnung getragen werden.

(3) Den Bedürfnissen des durchgehenden Verkehrs soll durch günstige und gesicherte Zugverbindungen sowie durch Herstellung ineinander greifender Fahrpläne für den Personen- und Güterverkehr tunlichst Rechnung getragen werden.

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