Artikel 19.
In der Beförderung wird grundsätzlich keine Bevorzugung der Güter des eigenen Landes gegenüber Gütern des anderen stattfinden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 19.
In der Beförderung wird grundsätzlich keine Bevorzugung der Güter des eigenen Landes gegenüber Gütern des anderen stattfinden.
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