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Artikel 21. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 21.

Die vertragschließenden Teile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen möglichst erleichtert wird. Jedenfalls sollen, sofern keine zwingenden Hindernisse entgegenstehen, die Bahnen des einen mit denen des anderen Teiles zusammengeschlossen und Einrichtungen für den unmittelbaren Übergang von Personen und Gütern aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Teiles getroffen werden. Hiebei wird nach Möglichkeit auch die Überführung der Beförderungsmittel zugelassen werden.

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