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Artikel 3 Touristische Zusammenarbeit - Kroatien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitige Investitionen, die Realisierung konkreter Projekte sowie den Austausch von Manager-„Know-How“ in touristische Unternehmen beider Staaten unterstützen.

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