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Artikel 4 Touristische Zusammenarbeit - Kroatien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 4

Zur besseren Information der Öffentlichkeit über die touristischen Potentiale der beiden Staaten werden die Vertragsparteien gegenseitige Besuche sowie den Austausch von Journalisten von Rundfunk- und Fernsehsendern sowie von anderen Massenmedien unterstützen.

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