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Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

§ 0

Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Kurztitel

Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 26/1998

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Beschäftigung in Grenzzonen

StF: BGBl. III Nr. 26/1998 (NR: GP XX RV 902 AB 1008 S. 104 . BR: AB 5579 S. 633 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 217/2002 (NR: GP XXI RV 482 AB 1223 S. 110 . BR: AB 6707 S. 690 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurdem (Anm.: richtig: wurden) am 23. bzw. 28. Jänner 1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. April 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn,

kommen von dem Wunsche geleitet, ihre langjährigen guten wirtschaftlichen Beziehungen durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Arbeitsmarktes der Grenzzonen zu ergänzen und in diesem Sinn in einem ersten Schritt die Beschäftigung von Grenzgängern zu erleichtern, dem nach Maßgabe der daraus gewonnenen Erfahrungen sowie der künftigen Entwicklungen weitere positive Schritte folgen sollen,

wie folgt überein:

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