vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen legt die Grenzzonen als grenznahe Gebiete der beiden Staaten fest und regelt die Erleichterungen der Beschäftigung von Grenzgängern in diesen Grenzzonen.

(2) Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens sind:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)