Artikel 3
Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind Arbeitnehmer,
- a) die Staatsbürger eines der beiden Staaten sind,
- b) ihren ständigen Wohnsitz oder seit mindestens einem Jahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Grenzzone haben, in die sie, ausgenommen die Fälle des wechselnden Beschäftigungsortes, täglich zurückkehren, und
- c) eine Beschäftigung in einer Grenzzone des anderen Vertragsstaates ausüben.
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