Artikel 9
Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus wichtigen Gründen im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Die Gültigkeit der bereits ausgestellten Praktikantenbewilligung bleibt unberührt. Die Aussetzung des Abkommens kann drei Monate nach der Mitteilung in Kraft treten.
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