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Artikel 8 Praktikantenabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 8

Die Verpflichtung der Praktikanten, die in den Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fremden, einzuhalten, bleibt von diesem Abkommen unberührt. Die Erteilung der Sichtvermerke geschieht in einem beschleunigten Verfahren.

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