§ 0
Schengener Übereinkommen – Beitritt Griechenland
Kurztitel
Schengener Übereinkommen – Beitritt Griechenland
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/1997
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.12.1997
Unterzeichnungsdatum
06.11.1992
Index
49/04 Grenzverkehr
Langtitel
PROTOKOLL über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik und der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien
StF: BGBl. III Nr. 90/1997 (NR: GP XX RV 501 AB 542 S. 52 . BR: AB 5374 S. 620 .)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Schengener Übereinkommen - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 89/1997)
Sprachen
Deutsch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten siehe Schengener Übereinkommen - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 89/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen" genannt, die Regierung der Italienischen Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, sowie die Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, die dem Übereinkommen mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokollen beigetreten sind einerseits
und die Regierung der Griechischen Republik andererseits
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;
im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Griechischen Republik von dem Willen, an den Binnengrenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk 3,
Warenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006044
Dokumentnummer
NOR11006148
alte Dokumentnummer
N4199763197J
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