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Schengener Übereinkommen – Beitritt Griechenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

§ 0

Schengener Übereinkommen – Beitritt Griechenland

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Beitritt Griechenland

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Unterzeichnungsdatum

06.11.1992

Index

49/04 Grenzverkehr

Langtitel

PROTOKOLL über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik und der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien

StF: BGBl. III Nr. 90/1997 (NR: GP XX RV 501 AB 542 S. 52 . BR: AB 5374 S. 620 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Schengener Übereinkommen - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 89/1997)

Sprachen

Deutsch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Schengener Übereinkommen - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 89/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen" genannt, die Regierung der Italienischen Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, sowie die Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, die dem Übereinkommen mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokollen beigetreten sind einerseits

und die Regierung der Griechischen Republik andererseits

unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;

im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Griechischen Republik von dem Willen, an den Binnengrenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk 3,

Warenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006044

Dokumentnummer

NOR11006148

alte Dokumentnummer

N4199763197J

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