Artikel 33
Dieses Übereinkommen wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt. Diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006040
Dokumentnummer
NOR12066324
alte Dokumentnummer
N4199763175J
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