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Anlage 1 Schengener Übereinkommen – Beitritt Griechenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Anlage 1

Gemeinsame Erklärung über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik und der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die Regierung der Italienischen Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll und die Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn untereichneten (Anm.: richtig: unterzeichneten) Protokollen beigetreten sind, stellen die Vertragsparteien fest, daß die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen und der Regierung der Griechischen Republik unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehungen zwischen den durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen Anwendung finden werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006044

Dokumentnummer

NOR12066348

alte Dokumentnummer

N4199763203J

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