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Artikel 32 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 32

Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfolgt

  1. ohne einen Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung oder
  2. unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung mit anschließender Ratifizierung oder Billigung.

Dieses Übereinkommen findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tage ab vorläufige Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt 30 Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifizierungs- oder Billigungsurkunde.

Schlagworte

Ratifizierungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066323

alte Dokumentnummer

N4199763174J

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