Artikel 32
Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfolgt
- – ohne einen Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung oder
- – unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung mit anschließender Ratifizierung oder Billigung.
Dieses Übereinkommen findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tage ab vorläufige Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt 30 Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifizierungs- oder Billigungsurkunde.
Schlagworte
Ratifizierungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006040
Dokumentnummer
NOR12066323
alte Dokumentnummer
N4199763174J
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