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Artikel 29 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 29

Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion und der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066320

alte Dokumentnummer

N4199763171J

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