Artikel 30
Soweit in diesem Übereinkommen vorgesehene Maßnahmen nicht bereits unmittelbar mit seinem Inkrafttreten anzuwenden sind, werden, soweit im einzelnen keine anderen Fristen vorgesehen sind, die in Titel I vorgesehenen Maßnahmen bis zum 1. Jänner 1986 und die in Titel II vorgesehenen Maßnahmen möglichst bis zum 1. Jänner 1990 durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006040
Dokumentnummer
NOR12066321
alte Dokumentnummer
N4199763172J
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