Artikel 28
Vor Abschluß ähnlicher zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen mit Staaten, die nicht Parteien dieses Vertrages sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006040
Dokumentnummer
NOR12066319
alte Dokumentnummer
N4199763170J
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