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Artikel 18 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 18

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der kurzfristig getroffenen Maßnahmen Gespräche einleiten, insbesondere über die folgenden Fragen:

  1. a) Ausarbeitung von Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit im Bereich der präventiven Verbrechensbekämpfung und der Fahndung;
  2. b) Prüfung der sich bei Anwendung der Abkommen über die internationale Rechtshilfe und die Auslieferung möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten, um die am besten geeigneten Lösungen für eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesen Bereichen zu finden;
  3. c) Suche nach Mitteln zur gemeinsamen Verbrechensbekämpfung, unter anderem durch Prüfung der etwaigen Einführung eines Rechts der polizeilichen Nacheile sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der internationalen Rechtshilfe.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066309

alte Dokumentnummer

N4199763160J

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