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Artikel 17 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Titel II

Langfristig durchzuführende Maßnahmen

Artikel 17

Im Personenverkehr streben die Vertragsparteien den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und deren Verlegung an ihre Außengrenzen an. Zu diesem Zweck bemühen sie sich zuvor, soweit notwendig, die den Kontrollen zugrundeliegenden Gesetze und Vorschriften hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen zu harmonisieren und ergänzende Maßnahmen zum Schutz der inneren Sicherheit sowie zur Verhinderung der unerlaubten Einreise von Personen, die nicht Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066308

alte Dokumentnummer

N4199763159J

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