Titel II
Langfristig durchzuführende Maßnahmen
Artikel 17
Im Personenverkehr streben die Vertragsparteien den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und deren Verlegung an ihre Außengrenzen an. Zu diesem Zweck bemühen sie sich zuvor, soweit notwendig, die den Kontrollen zugrundeliegenden Gesetze und Vorschriften hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen zu harmonisieren und ergänzende Maßnahmen zum Schutz der inneren Sicherheit sowie zur Verhinderung der unerlaubten Einreise von Personen, die nicht Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, zu ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006040
Dokumentnummer
NOR12066308
alte Dokumentnummer
N4199763159J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)