Artikel 18
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der kurzfristig getroffenen Maßnahmen Gespräche einleiten, insbesondere über die folgenden Fragen:
- a) Ausarbeitung von Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit im Bereich der präventiven Verbrechensbekämpfung und der Fahndung;
- b) Prüfung der sich bei Anwendung der Abkommen über die internationale Rechtshilfe und die Auslieferung möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten, um die am besten geeigneten Lösungen für eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesen Bereichen zu finden;
- c) Suche nach Mitteln zur gemeinsamen Verbrechensbekämpfung, unter anderem durch Prüfung der etwaigen Einführung eines Rechts der polizeilichen Nacheile sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der internationalen Rechtshilfe.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006040
Dokumentnummer
NOR12066309
alte Dokumentnummer
N4199763160J
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