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Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

§ 0

Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags

Kurztitel

Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 165/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Unterzeichnungsdatum

24.11.1993

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN STAATES FÜR DIE PRÜFUNG EINES IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GESTELLTEN ASYLANTRAGS

StF: BGBl. III Nr. 165/1997 (NR: GP XX RV 693 AB 757 S. 77 . BR: 5458 AB 5467 S. 628.)

Änderung

BGBl. III Nr. 102/2004 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 96/2005 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 57/2006 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Belgien III 165/1997 *Dänemark III 165/1997 *Deutschland III 165/1997 *Estland III 96/2005 *Finnland III 102/2004 *Frankreich III 165/1997 *Griechenland III 165/1997 *Irland III 165/1997 *Italien III 165/1997 *Lettland III 102/2004 *Litauen III 102/2004 *Luxemburg III 165/1997 *Niederlande III 165/1997 *Polen III 96/2005 *Portugal III 165/1997 *Schweden III 165/1997 *Slowakei III 102/2004 *Slowenien III 57/2006 *Spanien III 165/1997 *Tschechische R III 96/2005 *Vereinigtes Königreich III 165/1997 *Zypern III 96/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll sowie Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen dänischen, englischen, französischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und spanischen Textfassungen dieses Staatsvertrages samt Protokollen dadurch kundzumachen, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. Juli 1997 bei der Regierung von Irland hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 2 für Österreich mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Regierung von Irland haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen oder sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der König der Belgier,

ihre Majestät die Königin von Dänemark,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,

der Präsident der Griechischen Republik,

seine Majestät der König von Spanien,

der Präsident der Französischen Republik,

der Präsident Irlands,

der Präsident der Italienischen Republik,

seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,

ihre Majestät die Königin der Niederlande,

der Präsident der Portugiesischen Republik,

ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs

Großbritannien und Nordirland –

IN ANBETRACHT des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Straßburg am 8./9. Dezember 1989 gesetzten Ziels der Harmonisierung der Asylpolitiken,

ENTSCHLOSSEN, aus Verbundenheit mit ihrer gemeinsamen humanitären Tradition und gemäß den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 1 in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967 2 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – nachstehend „Genfer Abkommen“ bzw. „Protokoll von New York“ genannt – den Flüchtlingen einen angemessenen Schutz zu bieten,

IN ANBETRACHT des gemeinsamen Ziels, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem insbesondere der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte geänderten Fassung gewährleistet wird,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß Maßnahmen erforderlich sind, um zu vermeiden, daß durch die Realisierung dieses Zieles Situationen entstehen, die dazu führen, daß der Asylbewerber zu lange im Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens gelassen wird, und in dem Bestreben, jedem Asylbewerber die Gewähr dafür zu bieten, daß sein Antrag von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird, und ferner zu vermeiden, daß die Asylbewerber von einem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben werden, ohne daß einer dieser Staaten sich für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erklärt,

IN DEM BESTREBEN, den mit dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen eingeleiteten Dialog zur Erreichung der vorstehend dargelegten Ziele fortzusetzen,

ENTSCHLOSSEN, bei der Anwendung dieses Übereinkommens mit verschiedenen Mitteln, unter anderem durch Informationsaustausch, eng zusammenzuarbeiten –

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

__________________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10006026

Dokumentnummer

NOR11006129

alte Dokumentnummer

N4199748977L

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