Artikel 16
(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel 18 genannten Ausschuß Vorschläge für eine Revision dieses Übereinkommens vorlegen, welche Schwierigkeiten bei seiner Anwendung beseitigen sollen.
(2) Sollte auf Grund der Verwirklichung der Ziele des Artikels 8a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Einführung einer harmonisierten Asylpolitik sowie einer gemeinsamen Visumpolitik eine Revision oder Änderung dieses Übereinkommens notwendig werden, so beruft der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat, eine Tagung des in Artikel 18 genannten Ausschusses ein.
(3) Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens werden von dem in Artikel 18 genannten Ausschuß beschlossen. Sie treten gemäß Artikel 22 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10006026
Dokumentnummer
NOR12066178
alte Dokumentnummer
N4199748993L
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