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Artikel 16 Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 16

(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel 18 genannten Ausschuß Vorschläge für eine Revision dieses Übereinkommens vorlegen, welche Schwierigkeiten bei seiner Anwendung beseitigen sollen.

(2) Sollte auf Grund der Verwirklichung der Ziele des Artikels 8a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Einführung einer harmonisierten Asylpolitik sowie einer gemeinsamen Visumpolitik eine Revision oder Änderung dieses Übereinkommens notwendig werden, so beruft der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat, eine Tagung des in Artikel 18 genannten Ausschusses ein.

(3) Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens werden von dem in Artikel 18 genannten Ausschuß beschlossen. Sie treten gemäß Artikel 22 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10006026

Dokumentnummer

NOR12066178

alte Dokumentnummer

N4199748993L

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