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Artikel 12 Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 12

Wird ein Asylantrag bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates von einem Asylbewerber gestellt, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, so obliegt die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates demjenigen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Asylbewerber aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird von dem mit dem Asylantrag befaßten Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieses Übereinkommens als derjenige Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10006026

Dokumentnummer

NOR12066174

alte Dokumentnummer

N4199748989L

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