Artikel 12
Wird ein Asylantrag bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates von einem Asylbewerber gestellt, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, so obliegt die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates demjenigen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Asylbewerber aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird von dem mit dem Asylantrag befaßten Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieses Übereinkommens als derjenige Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10006026
Dokumentnummer
NOR12066174
alte Dokumentnummer
N4199748989L
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