vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1996

Artikel 2

Maßgebliche Rechtsordnung und Befugnisse

(1) In den Gebietsteilen gilt die slowenische Rechtsordnung.

(2) Für Unfälle und Zwischenfälle in den Gebietsteilen sind die slowenischen Behörden zuständig, jedoch dürfen österreichische Zollorgane und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Ärzte, Sanitäter und sonstige Rettungsmannschaften sowie Feuerwehren auch mit den entsprechenden Fahrzeugen und Hubschraubern die Gebietsteile ohne Voranmeldung und ohne Reisedokumente betreten, um verletzte, erkrankte oder tödlich verunglückte Personen auf österreichisches Staatsgebiet zu befördern sowie erste Hilfe zu leisten, ferner die Gebietsteile ohne Grenzkontrolle wieder verlassen.

(3) Die slowenischen Organe, die für den Schutz der Staatsgrenze zuständig sind, können die Identität von Personen, die die Staatsgrenze überschreiten, überprüfen sowie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens kontrollieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)