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Artikel 1 Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1996

Artikel 1

Örtlicher Geltungsbereich

Das Abkommen erstreckt sich auf die folgenden Teile des slowenischen Staatsgebietes im Bereich des Skigebietes „Dreiländereck“:

  1. a) eine Zone zwischen den Grenzzeichen 264 und 268 des Grenzabschnitts XXVII der Staatsgrenze und
  2. b) eine Zone zwischen den Grenzzeichen 273 und 281 des Grenzabschnitts XXVII der Staatsgrenze.

Diese Zonen sind in der als Anlage beigeschlossenen planlichen Darstellung, die einen Bestandteil dieses Abkommens bildet, ersichtlich gemacht. Sie werden in der Folge als „Gebietsteile“ bezeichnet.

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