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Artikel 3 Grenzabfertigung Bahnhof Buchs (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1995

Artikel 3

(1) Die Zone für die Grenzabfertigung im Eisenbahngüterverkehr im Bahnhof Buchs umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar
  1. b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar

(2) Die Zone für die Grenzabfertigung der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Bereiche, und zwar

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