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Artikel 2 Grenzabfertigung Bahnhof Buchs (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1995

Artikel 2

(1) Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar
  1. b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar

(2) Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone.

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