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§ 13 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1995

§ 13

Die Bestandsstatistik hat zu umfassen:

  1. 1. die Bau- und Betriebslängen nach Art und Einrichtung;
  2. 2. die Fahrzeugbestände nach ihrer Art;
  3. 3. den Personalstand nach Beschäftigungsverhältnis.

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