vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1995

§ 14

Die Betriebsstatistik hat zu umfassen:

  1. 1. die Triebfahrzeuge-, Zug- und Bruttotonnenkilometer nach Zugarten und Betriebsarten;
  2. 2. die Wagenkilometer der beladenen und leeren Güterwagen;
  3. 3. die durchschnittliche Auslastung der Güterwagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte