vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 EZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2015

Anspruch auf Einsatzzulage

§ 1.

(1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.

(2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle

  1. 1. der Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),
  2. 2. der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und
  3. 3. des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).

(3) Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990, BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. Nr. 86/1948,

BGBl. Nr. 133/1955, BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10005814

Dokumentnummer

NOR40172088

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte