Höhe der Einsatzzulage
§ 2.
(1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten
- 1. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache,
- 2. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache,
- des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.
(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10005814
Dokumentnummer
NOR40172089
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