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§ 2 EZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2015

Höhe der Einsatzzulage

§ 2.

(1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

  1. 1. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache,
  2. 2. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache,
  1. des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10005814

Dokumentnummer

NOR40172089

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