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§ 19b GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988; V: BGBl. Nr. 608/1986;

Gefahrenzulage

§ 19b.

(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;

V: BGBl. Nr. 608/1986;

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40274324

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