ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988; V: BGBl. Nr. 608/1986;
Gefahrenzulage
§ 19b.
(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;
V: BGBl. Nr. 608/1986;
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40274324
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
