§ 3
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 2. August 1983 zur Durchführung des Artikels II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl. Nr. 433, tritt außer Kraft.
(2) Restbestände an Drucksorten, die auf Grund der aufgehobenen Verordnung angefertigt wurden, können weiterverwendet werden, wenn sie durch Änderung des Textes dem Muster der Anlage der geltenden Verordnung angepaßt werden; hiebei ist auf Schriftbeständigkeit Bedacht zu nehmen.
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