§ 2
Die Evidenzstelle hat festzuhalten, daß die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft auf Grund des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 erworben hat. Weiters sind anzumerken:
die Landesregierung, welche den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;
der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.
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