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§ 2 Durchführung des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1985

§ 2

Die Evidenzstelle hat festzuhalten, daß die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft auf Grund des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 erworben hat. Weiters sind anzumerken:

die Landesregierung, welche den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.

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