§ 1
(1) Der Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung (Art. I § 1 Abs. 4 des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985) ist nach dem Muster der Anlage auszufertigen.
(2) Für die Ausfertigung des Bescheides darf nur ein von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellter Vordruck verwendet werden. Die Vordruckexemplare sind von den ausstellenden Behörden streng zu verrechnen.
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