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§ 1 Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen des Straßen- und Schienenverkehrs nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.

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