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§ 2 Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 2

Gegenstand der Erhebungen sind:

  1. 1. die Betriebs-, Verkehrs- und Transportleistungen im Bereich des Güterverkehrs;
  2. 2. die Betriebs-, Verkehrs- und Transportleistungen im Bereich des Personenverkehrs;
  3. 3. die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen Struktur des Güter- und Personenverkehrs erforderlichen betrieblichen Bestands- und Erfolgsdaten österreichischer Unternehmen, sofern diese Daten nicht im Rahmen anderer Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes anfallen;
  4. 4. die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen Struktur erforderlichen Daten über die Verkehrswege.

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