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Artikel 5 Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1980

Artikel 5

In Ermangelung entgegenstehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet ist eine Person, die keinen Familienname hat oder deren Familienname nicht bekannt ist, bei jeder von einer Behörde eines Vertragsstaates vorgenommenen Eintragung in ein Personenstandsbuch nur mit ihren Vornamen anzugeben. Hat sie keine Vornamen oder sind auch diese unbekannt, so ist sie bei der Eintragung mit der Bezeichnung anzugeben, unter der sie bekannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10005477

Dokumentnummer

NOR40051013

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