Artikel 4
Weicht die Schreibweise der Familiennamen oder Vornamen in mehreren vorgelegten Urkunden voneinander ab, so ist der Betroffene gemäß denjenigen Personenstandsurkunden oder anderen ihn ausweisenden Urkunden zu bezeichnen, die in dem Staat ausgestellt worden sind, dessen Staatsangehöriger er zur Zeit der Ausstellung der Personenstandsurkunde oder der anderen Urkunde gewesen ist.
Für die Anwendung dieser Bestimmung umfaßt der Begriff “Staatsangehöriger" die Personen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates haben, sowie die Staatenlosen und Flüchtlinge, deren Personalstatut vom Recht des betreffenden Staates bestimmt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Gesetzesnummer
10005477
Dokumentnummer
NOR40051012
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