Artikel 3
Soll von einer Behörde eines Vertragsstaates eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden und wird zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in anderen Schriftzeichen wiedergibt als in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen und Vornamen ohne Übersetzung soweit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben.
Sind von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Normen vorhanden, so sind sie anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Gesetzesnummer
10005477
Dokumentnummer
NOR40051011
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