vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1980

Artikel 10

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, des Europarats, der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10005477

Dokumentnummer

NOR40051018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)