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Artikel 11 Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1980

Artikel 11

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.

Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf eines Jahres, vom Tag der in Artikel 8 vorgesehenen Notifikation oder des Beitritts an gerechnet, ausgeübt werden.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat eingegangen ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bern am 13. September 1973 in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10005477

Dokumentnummer

NOR40051019

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