Artikel 6
Unbeschadet internationaler Vereinbarungen über die kostenlose Erteilung von Auszügen aus Personenstandsbüchern werden für Auszüge, die nach diesem Übereinkommen erteilt werden, die gleichen Gebühren erhoben wie für die nach dem innerstaatlichen Recht des ausstellenden Staates gefertigten Auszüge.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018
Gesetzesnummer
10005282
Dokumentnummer
NOR12058938
alte Dokumentnummer
N4196534452L
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