Artikel 5
Die nach den Artikeln 1 bis 4 ausgestellten Auszüge haben die gleiche Beweiskraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausstellenden Staates erteilten Auszüge.
Sie bedürfen für das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018
Gesetzesnummer
10005282
Dokumentnummer
NOR12058937
alte Dokumentnummer
N4196534451L
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