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Artikel 6 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 6

Unbeschadet internationaler Vereinbarungen über die kostenlose Erteilung von Auszügen aus Personenstandsbüchern werden für Auszüge, die nach diesem Übereinkommen erteilt werden, die gleichen Gebühren erhoben wie für die nach dem innerstaatlichen Recht des ausstellenden Staates gefertigten Auszüge.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018

Gesetzesnummer

10005282

Dokumentnummer

NOR12058938

alte Dokumentnummer

N4196534452L

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